Parteien
Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 ff. Grundgesetz wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Ihre verfassungsrechtliche Stellung und ihre Aufgaben sind in § 1 Abs. 1 ff. Parteiengesetz beschrieben. Dort sind u. a. folgende Grundaussagen zu finden:
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
Weitere Informationen erhalten Sie durch anklicken von CDU bzw. SPD auf der rechten Seite; die Stadt- und Kreisebene der Parteien finden Sie unter:
CDU – Stadtverband Königslutter – www.cdu-koenigslutter.de
CDU – Kreisverband Helmstedt – www.cdu-helmstedt.de
SPD – Ortsverein Königslutter – www.spd-koenigslutter.de
SPD – Unterbezirk Helmstedt – www.spd-helmstedt.de